AGB

der
ThomaAudio UG (haftungsbeschränkt)

I.                    Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen der ThomaAudio UG (haftungsbeschränkt), Burgstraße 29, 52146 Würselen (nachstehend „ThomaAudio“ oder „AN“). Die AGB gelten für alle Aufträge im Bereichen Produktion und Tonstudio-Arbeiten, wie Recording, Mixing, Mastering, Live-Streaming, Komposition und Werbung, sowie für alle Aufträge im Bereich Veranstaltungsbetreuung oder Künstlervermittlung oder sonstige angebotenen Leistungen, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers (nachstehend „AG“) werden nicht anerkannt, es sei denn, der AN hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2. Diese AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem AG, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern die AGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren und es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

2.1. Alle Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Nach Bestellung des AG kommt der Vertrag durch die schriftliche Auftragsbestätigung von ThomaAudio zustande. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von ThomaAudio maßgebend.

2.2. An sämtlichen Kreativ- oder Konzeptarbeiten sowie an sonstigen Unterlagen und verkörperten Arbeitsergebnissen behält sich ThomaAudio Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur nach schriftlicher Genehmigung von ThomaAudio zugänglich gemacht werden.

§ 3 Zahlungsbedingungen

3.1   Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise. Sonderleistungen, wie z.B. Änderungs- oder Erweiterungswünsche des AG sind zusätzlich zu vergüten. Der AN erbringt keine unentgeltlichen Leistungen.

3.2   Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, sind Reisekosten und sonstige Spesen nicht in der vereinbarten Vergütung enthalten und sind vom AG gesondert gegen Vorlage entsprechender Belege nach folgender Maßgabe zu erstatten: Pkw-Nutzung 0,50 € pro gefahrenem Kilometer, Bahnreisen 2. Klasse, Flugreisen Economyclass. Reisezeit gilt als Arbeitszeit und ist als solche zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderweitiges vereinbart wurde.

3.3   Der AN ist berechtigt, Teilabrechnungen entsprechend dem Fortgang der Leistungserbringung zu stellen.

3.4   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

3.5   Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des AG aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Termine, Fristen

4.1   Verbindliche Liefertermine und Fristen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Bei Änderungs- oder Erweiterungswünschen des AG sind die vereinbarten Termine entsprechend anzupassen.

4.2   Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung des AN setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des AG voraus (vgl. § 5). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere ist der AN berechtig, weitere Leistungen zurück zu halten, wenn der AG Rechnungen für vereinbarte Anzahlungen oder bereits erbrachte Teilleistungen nicht leistet.

§ 5 Pflichten des AG

5.1   Soweit für die Leistung von ThomaAudio eine Mitwirkungshandlung des AG erforderlich ist, hat der AG diese fristgemäß vorzunehmen. Insbesondere hat der AG das zu bearbeitende Audiomaterial rechtzeitig und im vereinbarten Format zur Verfügung zu stellen.

5.2   Der AG gewährleistet, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Audiomaterial frei von Rechten Dritter ist und nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Der AG stellt den AN bei eventuellen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter von allen diesbezüglichen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.

5.3   ThomaAudio führt keine Rechtsberatung durch. Der AG ist für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm vorgesehenen Nutzung, insbesondere in wettbewerbs- und markenrechtlicher Hinsicht, allein verantwortlich. Ist Gegenstand des Auftrages die Bearbeitung oder Verwendung geschützter Werke oder Sprache, so obliegt es dem AG, die notwendige Erlaubnis des Originalurhebers einzuholen.

5.4   Rechte, die Urheber von Werken an die GEMA und/oder Musikverlage übertragen haben, sind nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an ThomaAudio abgegolten; der AG ist daher verpflichtet, alle insoweit anfallenden Gebühren für die mechanische Vervielfältigung, öffentliche Aufführung etc. im Verhältnis zu den Verwertungsgesellschaften (wie bspw. der GEMA und der GVL), Musikverlagen und/oder Urhebern ordnungsgemäß zu entrichten.

§ 6 Haftung, Gefahrtragung, Höhere Gewalt

6.1   In allen Fällen, in denen der AN aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet der AN nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch, außer in den Fällen von Satz 1, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.2   Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist – außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.

6.3   Soweit die Schadensersatzhaftung des AN ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6.4   Etwaige Zusendungen oder Lieferungen vom AN an den AG erfolgen auf Gefahr des AG.

6.5   Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Pandemien und sonstige unabwendbare Ereignisse außerhalb der Kontrolle einer Partei entbinden den AN ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung. Sie berechtigten den AN dazu, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate oder ist dem AG ein Festhalten am Vertrag aus anderen Gründen nicht zumutbar, ist der AG nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadenersatzansprüche des AG sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 7 Sonstiges

7.1   Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen ThomaAudio und dem AG gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7.2   Sofern der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von ThomaAudio Gerichtsstand; ThomaAudio ist jedoch berechtigt, den AG auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

7.3   Alle Vereinbarungen, die zwischen ThomaAudio und dem AG zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden sowie Änderungen bedürfen der Schriftform.

7.4   Der AG ist ohne schriftliche Zustimmung von ThomaAudio nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

7.5   Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.

II.                  Besondere Bestimmungen für den Bereich Produktion und Tonstudio-Arbeiten

§ 8 Leistungsumfang, Absage von Terminen/ Nicht-Erscheinen

8.1   Die vereinbarte Vergütung beinhaltet auf Wunsch des AG bis zu 3 Revisionen des Werkes durch den AN. Änderungen und Korrekturen abseits oder nach Umsetzung dieser Revisionen sind vom AG zu vergüten.

8.2   Für den Fall, dass ein Aufnahmetermin seitens des AG abgesagt wird, fallen Stornogebühren in Höhe von 50 % der für den Termin vereinbarten Vergütung an, es sei denn, die Absage des AG erfolgt mindestens 5 Werktage vor dem Termin. Im Fall eines Nicht-Erscheinens seitens des AG ohne Absage ist der AN berechtigt, 75 % der vereinbarten Vergütung als Ausfallhonorar in Rechnung zu stellen.

§ 9 Urheber- und Nutzungsrechte

9.1. Die Urheberrechte an allen Arbeitsergebnissen, sofern solche entstehen, stehen ThomaAudio zu.

9.2. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, überträgt ThomaAudio dem AG die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Es wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung dieses Nutzungsrechts durch den AG an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ThomaAudio.

9.3. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung auf den AG über.

9.4. Bei jeder Verletzung des Urheberrechts stehen dem AN die gesetzlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu. Werden die Arbeitsergebnisse im größeren Umfang als vertraglich vorgesehen genutzt, also über den Vertragszweck hinaus, ist der AN berechtigt, nachträglich eine zusätzliche Vergütung für die weitergehende Nutzung zu verlangen.

§ 10 Abnahme

10.1.         Der AG ist bei Vorliegen eines Werkvertrages verpflichtet, das Arbeitsergebnis von ThomaAudio nach entsprechender Aufforderung kurzfristig, spätestens binnen 2 Werktagen durch schriftliche Erklärung abzunehmen. Der AG wird alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen diesbezüglich erbringen.

10.2.         Nach Ablauf der in 10.1 genannten Frist gilt das Werk als abgenommen, wenn der AG nicht binnen dieser Frist Mängel schriftlich rügt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

10.3.         Wenn der AG die Leistung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen ohne vorhergehende Abnahme nutzt, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erteilt. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt

§ 11 Gewährleistung

11.1           Die Gewährleistungsrechte des AG richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachstehend nicht etwas anderes geregelt wird.

11.2           Im Rahmen von Aufträgen, die eine gestalterische Leistung des AN ohne feste Vorgaben des AG beinhalten (z.B. Mixing, Mastering, Komposition), besteht künstlerische Gestaltungsfreiheit. Reklamationen, die diese Gestaltungsfreiheit betreffen, stellen keinen Sachmangel der Leistung des AN dar, sofern die Leistung sich im Rahmen des Vereinbarten hält, bei Werken der gleichen Art üblich ist und der AG nach Art des Werkes keine andere Leistung erwarten kann. Hinsichtlich der im Leistungsumfang enthaltenen Revisionen wird auf § 8 verwiesen.

11.3           Der AG hat die Leistung von ThomaAudio nach Erhalt binnen 10 Werktagen auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu prüfen und entdeckte Mängel binnen dieser Frist anzuzeigen. Versäumt der AG dies, gilt die Leistung von ThomaAudio als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Mängelrügen haben schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

11.4           Nimmt der AG selbst oder durch Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AN Eingriffe in das Werk vor, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der AG weist nach, dass durch diese Eingriffe ein Fehler und/oder Schaden weder verursacht noch verstärkt wurde.

11.5           Es obliegt dem AG das von ihm zur Verfügung gestellte Material vorab zu sichern. Für Bearbeitungsschäden an fremdem Bild- und Tonmaterial haftet der AN nur bis zum Materialwert des Tonträgermaterials.

III. Besondere Bedingungen für den Bereich Veranstaltungsbetreuung und Künstlervermittlung

§ 12 Veranstaltungsbetreuung: Leistungsumfang, Stornierungen

12.1           Der genaue Leistungsumfang sowie die zu zahlende
Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag. Sofern im jeweiligen Auftrag
keine anderweitige Regelung getroffen wurde, berechnet der Auftragnehmer einen
regelmäßigen Leistungsumfang von 10 Stunden pro Veranstaltungstag. Jede darüber
hinaus gehende Stunde wird mit 130% des regelmäßigen Stundensatzes vergütet.
Auf- und Abbautage zählen als Veranstaltungstage.

12.2          
Fahrtkosten des AN werden bis einschließlich 20
Kilometer mit 30 Cent pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer mit 38 Cent pro
Kilometer vergütet.

12.3          
Bei Absage/ Kündigung seitens des AG nach
Auftragserteilung bis 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin schuldet der AG eine
Stornogebührt von 5 % der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus hat der AG dem
AN sämtliche bereits angefallenen und nicht mehr stornierbaren Kosten zu
erstatten. Bei einer Absage ab 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin wird eine
Stornogebühr von 50 % der vereinbarten Vergütung fällig, danach bis zu 5 Tagen
vor der Veranstaltung eine Stornogebühr von 75 % der vereinbarten Vergütung.
Bei Absagen nach diesem Zeitpunkt, also weniger als 5 vor der Veranstaltung
sind 100 % der vereinbarten Vergütung seitens des AG zu zahlen.

§ 13 Künstlervermittlung: Leistungsumfang, Vergütung, Haftung

13.1           Die durch den AN zu vermittelnden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.

13.2            Sofern nicht anderweitig vereinbart, wird die vereinbarte Vergütung mit der Vermittlung der Leistung zur Zahlung fällig, also mit dem Vertragsschluss zwischen dem AG und dem vom AN vermittelten Dritten, der die Leistung erbringen wird. Eine spätere Aufhebung, Kündigung oder sonstige Stornierung/ Widerruf dieses Vertrages berührt den Vergütungsanspruch des AN nicht.

13.3           Der AN haftet nicht für die Erbringung der Leistung durch den vermittelten Dritten an den AG. Der Vertrag über die Leistungserbringung kommt ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zustande. Eine etwaige Haftung des AN gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB besteht nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Stand: 09/2024

ThomaAudio UG (haftungsbeschränkt)

Geschäftsführer Lasse Thoma

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